Im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen liegen unseren Aufträgen, sofern nicht ausdrücklich andere schriftliche Vereinbarungen getroffen sind, stets nachfolgende Bedingungen zugrunde. Die durch die Nichteinhaltung dieser Bedingungen entstehenden Kosten trägt der Lieferant. 

I. Bestellung, Auftragsbestätigung

1. Bestellungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Bestellungen, Änderungen oder Ergänzungen von Bestellungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von HSK Palettiertechnik GmbH  schriftlich bestätigt sind. Jeglicher Schriftverkehr oder notwendige mündliche Rückfragen sind über die Abteilung Einkauf abzuwickeln. 

2. Bestellungen sind grundsätzlich vom Lieferanten innerhalb einer Frist von einer Woche schriftlich zu bestätigen, womit unsere Einkaufsbedingungen anerkannt sind. Unsere  Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nur anerkannt, wenn die schriftliche Einverständniserklärung von HSK Palettiertechnik GmbH  vorliegt. 

3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten. 

II. Vertragsbestandteile 

Vertragsbestandteile sind in folgender Rangordnung:

  • die Bestellung einschließlich dieser Bestellbedingungen
  • sämtliche der Bestellung zugrundeliegenden technischen Unterlagen
  • der vereinbarte Termin/Terminplan
  • die allgemein anerkannten Regeln der Technik, wie DIN-Normen, VDE-Bestimmungen
  • die maßgeblichen Regeln der Sicherheitstechnik, Umweltschutz-, Unfallverhütungs- und andere Arbeitsschutz- oder arbeitsmedizinische Vorschriften sowie ggf. weitergehende Sicherheitsvorschriften von HSK GmbH International.

III. Liefer- und Leistungspflichten

1. Lieferungen und Leistungen sind so auszuführen, dass die vertragsgemäße Verwendung gewährleistet ist, auch wenn einzelne hierzu erforderliche Angaben in der Bestellung nicht enthalten sind, der Lieferant jedoch die betreffenden Lieferungen und Leistungen nach den allgemeinen technischen Vorschriften und der gewerblichen Verkehrssitte zu erbringen hat. 

2. Der Lieferant hat die Lieferungen und Leistungen nach den der Bestellung zugrundeliegenden technischen Unterlagen von HSK Palettiertechnik GmbH auszuführen. Technische Unterlagen, die der Lieferant nach der Bestellung, den technischen Vorschriften oder der gewerblichen Verkehrssitte zu erstellen hat, sind so rechtzeitig vorzulegen, dass notwendig erscheinende Änderungen durch HSK Palettiertechnik GmbH  noch eingebracht werden können. 

3. Hat der Lieferant Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der von HSK Palettiertechnik GmbH gelieferten Stoffe, Bauteile oder sonstigen Vorgaben oder gegen die Leistungen anderer Unternehmen, so hat er sie HSK Palettiertechnik GmbH  unverzüglich schriftlich mitzuteilen; HSK Palettiertechnik GmbH  bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich. 

4. Von HSK Palettiertechnik GmbH geforderte Änderungen der vereinbarten Lieferungen und Leistungen wird der Lieferant im Rahmen der technischen Möglichkeiten vornehmen. Über hierdurch entstehende Mehr- oder Minderkosten ist vor Durchführung der jeweiligen Änderung eine Vereinbarung zu treffen. 

5. Enthält der Lieferumfang Gegenstände, die als Einzelteile oder bezüglich ihrer Anordnung in der Gesamtanlage behördlicher Genehmigungen unterliegen, so ist der Lieferant verpflichtet, die Genehmigung auf seine Kosten zu beschaffen. Das gleiche gilt auch für die Gesamtanlage, es sei denn, HSK Palettiertechnik GmbH ist kraft gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften selbst für die Einholung der Genehmigung verantwortlich. In diesem Falle hat der Lieferant auf seine Kosten HSK Palettiertechnik GmbH die für den Genehmigungsantrag notwendigen Unterlagen in behördengerechter Ausführung und in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant hat HSK Palettiertechnik GmbH auf dessen Anforderung hin die schriftliche Bestätigung zu geben, dass der Liefergegenstand den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift „elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (VBG 4) entspricht. 

6. Gehört zum Produktlieferumfang Software, einschließlich ihrer Dokumentation, haben wir neben dem Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung Sicherungskopien erstellen. 

IV. Liefer- und Leistungstermine

1. Der mit der Bestellung durch HSK Palettiertechnik GmbH vereinbarte Liefertermin oder Terminplan ist verbindlich. Lieferungen und Leistungen zu früheren als den vereinbarten Terminen bedürfen der vorherigen Zustimmung durch HSK Palettiertechnik GmbH . 

2. Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung ist der Lieferant verpflichtet, HSK Palettiertechnik GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und eine Entscheidung über das weitere Vorgaben einzuholen. HSK Palettiertechnik GmbH  ist berechtigt, vom Lieferanten einen erhöhten Personaleinsatz sowie eine beschleunigte Beförderung von Lieferungen zu verlangen, wenn abzusehen ist, dass die vereinbarten Termine aus im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegenden Gründen nicht eingehalten werden können. Der Lieferant hat keinen Anspruch auf Vergütung seiner Mehraufwendungen für derartige von HSK Palettiertechnik GmbH geforderte Maßnahmen. HSK Palettiertechnik GmbH ist berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Lieferant einem solchen Verlangen nicht in vollem Umfang nachkommt oder abzusehen ist, dass die ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch derartige Maßnahmen nicht erreicht werden kann. 

3. Gerät der Lieferant in Verzug, so ist HSK Palettiertechnik GmbH berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Bestellwertes pro angefangene Kalenderwoche, höchstens jedoch 5 % des Bestellwertes zu verlangen. 

4. Entscheidungen, die HSK Palettiertechnik GmbH  sich vorbehalten hat, sind erforderlichenfalls vom Lieferanten so rechtzeitig anzumahnen, dass Schwierigkeiten oder Verzögerungen bei der Vertragsabwicklung vermieden werden. 

5. Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche. 

V. Anlieferung

1. HSK Palettiertechnik GmbH ist berechtigt, auch nach Erteilung der Bestellung, dem Lieferanten Verpackung, Beförderungsart, Transportunternehmen und Spediteure vorzuschreiben. Entstehen dem Lieferanten hierdurch Mehrkosten, so wird sie HSK GmbH International ersetzen, sofern vom Lieferanten darauf unter Angabe des Differenzbetrages vor Ausführung hingewiesen wurde. 

2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind das Abladen sowie der Transport innerhalb des HSK Palettiertechnik GmbH  -Geländes Sache des Lieferanten. 

3. Der Lieferant ist verpflichtet, Verpackungsmaterial unentgeltlich zu beseitigen. 

4. Anlieferzeiten: Mo. – Do. 07:00 – 15:00 / Fr. 07:00 – 12:00 Uhr

VI. Abnahme/Gefahrenübergang

1. Ist mit HSK Palettiertechnik GmbH die Abnahme einer Lieferung oder Leistung vereinbart, so setzt dies die vollständige und mängelfreie Ausführung der vom Lieferanten zu erbringenden Lieferungen und Leistungen sowie die Lieferung aller vertraglich geforderten Unterlagen, wie Zeichnungen, Betriebsanleitungen ect. voraus. 

2. Über die Abnahme wird ein von HSK Palettiertechnik GmbH und vom Lieferanten zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll erstellt. Mit Unterzeichnung des Protokolls gelten die Lieferungen und Leistungen als von HSK Palettiertechnik GmbH abgenommen. 

3. Mit der Abnahme bzw. der Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an dem die Ware auftragsgemäß zu liefern ist, falls keine Abnahme vereinbart ist, geht die Sachgefahr auf HSK Palettiertechnik GmbH über. 

4. Teilabnahmen können nach Vereinbarung mit HSK Palettiertechnik GmbH  durchgeführt werden. Rechtsfolgen, z. B. Gefahrenübergang oder Beginn der Gewährleistungsfristen, werden hierdurch nicht ausgelöst. 

 

 


VII. Eigentum

1. Dem Lieferanten von HSK Palettiertechnik GmbH überlassene Modelle, Muster, Fertigungseinrichtungen, Werkzeuge, Mess- und Prüfmittel, Zeichnungen, Werknormblätter, Druckvorlagen u. ä. bleiben Eigentum von HSK Palettiertechnik GmbH . Sie werden vom Lieferanten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich verwahrt, als Eigentum von HSK Palettiertechnik GmbH gekennzeichnet und durch den Lieferanten nur zur Erfüllung der Lieferungen oder Leistungen an HSK Palettiertechnik GmbH verwendet. Sie dürfen Dritten nur nach schriftlicher Zustimmung von HSK Palettiertechnik GmbH  zugänglich gemacht werden und können, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, von HSK Palettiertechnik GmbH  jederzeit herausverlangt werden. 

2. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Sie werden vom Lieferanten für uns verwahrt. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung oder Vermischung erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. 

VIII. Mängelansprüche und Rückgriff

1. Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mängelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, den Vertragsgegenstand, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; entdeckte Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 

2. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. 

3. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB zu verweigern. 

4. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. 

5. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands (Gefahrübergang). Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat. 

6. Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse in Folge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber eine Minderung vorgenommen, behalten wir uns den Rückgriff gegen den Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf. 

7. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung geleisteten Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat. Die Verjährung in den Fällen VIII.6 tritt frühestens drei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, sofern diese bei Geltendmachung nicht bereits verjährt waren, spätestens aber fünf Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten. 

8. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. 

9. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

IX. Rechtsmängel/Schutzrechte/MiLoG

1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden. 

2. Werden wir von einem Dritten schutzrechtlich verwarnt oder in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen, auch die Aufwendungen für Rechtsverfolgungskosten. 

3. Die Verjährungsfrist für Rechtsmängel beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss. 

4. Hiermit wird gegenüber HSK Palettiertechnik GmbH seitens des Zulieferers bestätigt, dass im Zusammenhang und für die Dauer der Geschäftsbeziehungen, die Einhaltung der dem Lieferant obliegenden Pflichten nach dem MiLoG gewahrt wird. Insbesondere zahlt der Lieferant seinen Arbeitnehmern den jeweils gültigen gesetzlichen Mindestlohn. Subunternehmer werden von diesem im Rahmen der oben genannten Geschäftsbeziehungen nur beauftragt, sofern diese ihm gegenüber die Einhaltung der Vorschriften des MiLoG, sowie durch dem Lieferanten die Einholung entsprechender Bestätigungen im Falle der Beauftragung von weiteren Subunternehmern, schriftlich bestätigt wird. Auf Verlangen der HSK Palettiertechnik GmbH werden vom Lieferanten diese geeigneten Nachweise (z.B. Bestätigung seines Steuerberaters) über die Zahlung des Mindestlohns zur Verfügung gestellt.

Im Falle eines Verstoßes des Unternehmens und / oder seiner Subunternehmer gegen die Anforderungen des MiLoG, wird die HSK Palettiertechnik GmbH von einer etwaigen Inanspruchnahme durch Arbeitnehmer des Unternehmers und/ oder seiner Subunternehmer oder Dritte auf erstes Anfordern freigestellt.

 

X. Produkthaftung/Rückruf

1. Sollten wir aufgrund der Produkthaftungsvorschriften wegen eines Fehlers des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Schäden freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch diesen Fehler verursacht worden ist. In Fällen verschuldungsabhängiger Haftung gilt dies nur, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er die Beweislast dafür, dass ein Verschulden nicht vorgelegen hat. 

2. Der Lieferant übernimmt in solchen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten etwaiger Rechtsverfolgung oder Rückrufaktionen. 

XI. Versicherung

1. HSK Palettiertechnik GmbH ist berechtigt, vom Lieferanten den Abschluß von

  • Transportversicherungen
  • Montageversicherungen
  • Garantieversicherungen
  • Haftpflichtversicherungen
  • Bauwesenversicherungen

zu verlangen. HSK Palettiertechnik GmbH ist dabei als Mitversicherter in diese Verträge aufzunehmen. Art und Umfang werden in der Bestellung festgelegt. 

2. In etwaig abgeschlossenen Versicherungsverträgen des Lieferanten ist der Rückgriff der Versicherer auf HSK Palettiertechnik GmbH  ausdrücklich auszuschließen. Der Lieferant muss seine Versicherer verpflichten, HSK Palettiertechnik GmbH jede während der vereinbarten Laufzeit eintretende, den Versicherungsschutz beeinträchtigende Änderung der Versicherungsverträge unverzüglich mitzuteilen. 

3. Der Lieferant hat HSK Palettiertechnik GmbH spätestens mit der Auftragsbestätigung einen Deckungsnachweis über sämtliche verlangten Versicherungen vorzulegen. 

XII. Preise

1. Sofern nichts anderes vereinbart, sind alle genannten Preise, Festpreise bis zur vollständigen Vertragsabwicklung. Sie schließen sämtliche Aufwendungen für die vom Lieferanten zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ein. 

2. Ist keine Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise frei Werk verzollt (DDP gem. Incoterms ) einschließlich Verpackung. Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten. 

3. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden von HSK Palettiertechnik GmbH nur dann vergütet, wenn HSK Palettiertechnik GmbH hierfür vor Ausführung eine schriftliche Bestellung erteilt hat. 

XIII. Rechnungen/Zahlungen

1. Rechnungen müssen eine prüffähige Aufstellung der erbrachten Lieferungen und Leistungen enthalten und sind zweifach an die Adresse von HSK Palettiertechnik GmbH zu richten. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. 

2. Zahlungen erfolgen innerhalb von 30 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto, sofern in den Bestellungen keine Sondervereinbarungen getroffen werden. 

3. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen und Leistungen als vertragsgemäß. 

4. Die Abtretung und Verpfändung von vertraglichen Ansprüchen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von HSK Palettiertechnik GmbH wirksam. HSK Palettiertechnik GmbH wird diese Zustimmung nicht ohne wichtigen Grund versagen. 

XIV. Lösung des Vertrages

1. HSK Palettiertechnik GmbH ist berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder unter Ablehnung der angebotenen Leistungen Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern, wenn der Lieferung wettbewerbsbeschränkende Absprachen getroffen oder Empfehlungen berücksichtigt hat. 

2. HSK Palettiertechnik GmbH kann den Vertrag ganz oder teilweise kündigen, wenn der Lieferant seine Zahlungen einstellt, oder wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird. 

3. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen uns – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie nicht von unerheblicher Dauer sind und unser Interesse an der Vertragsleistung weggefallen ist. Dies ist stets der Fall, wenn solche Ereignisse eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfs zur Folge haben. 

XV. Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Leistungen des Lieferanten ist derjenige Ort, an den der Vertragsgegenstand auftragsgemäß zu liefern ist. Erfüllungsort für unsere Leistungen ist stets Glückstadt. 

 

XVI. Sonstige Bestimmungen

1. Der Vertrag einschließlich der Allgemeinen Einkaufsbedingungen bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so werden sich die Vertragspartner unverzüglich bemühen, den mit der unwirksamen Regelung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise zu erreichen.

2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Glückstadt, sofern der Lieferant Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. 

3. Für alle vertraglichen Beziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des CISG (UN-Kaufrechts). 

Glückstadt,  2018

HSK Palettiertechnik GmbH